· Nachricht · Umsatzsteuer
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen ohne Übereignung oder Einbringung von Gegenständen des Unternehmens
| Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG versteuern. Die Entnahme ist mit dem Einkaufspreis zu bemessen; die Wertentwicklung des entnommenen Gegenstands ist dabei zu berücksichtigen (BFH 21.5.14, V R 20/13). |
Der Kläger betrieb ein Ingenieurbüro. In dieser Zeit entwickelte und baute er eine Maschine. Im Streitjahr beendete er die Ingenieurstätigkeit, gründete eine KG und überließ ihr die Maschine und die Büroausstattung des Einzelunternehmens unentgeltlich. FA und FG gingen davon aus, dass er Maschine und Einrichtung entnommen habe (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG). Diese Entnahmen seien gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG mit den (ertragsteuerlichen) Buchwerten in der Aufgabebilanz des Einzelunternehmens zu bemessen.
Der BFH sah es differenzierter. Die unentgeltliche Überlassung an die F-KG führte zu einer Entnahme aus dem Ingenieurbüro (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG), weil die Unternehmereigenschaft des Klägers zugleich endete. Nach Meinung des BFH bemisst das FG auch zu Recht den Umsatz mit dem Einkaufspreis der entnommenen Gegenstände. Allerdings richte sich der Einkaufspreis nicht ausschließlich nach den ertragsteuerlichen Buchwerten (teils zuzüglich Sonderabschreibung und gewährten Zuschüssen) im Zeitpunkt der Entnahme, auch ein geringerer Verkehrswert sei in Betracht zu ziehen.
Zwar ist die Wertentwicklung des entnommenen Gegenstands im Zeitraum zwischen seiner Anschaffung und seiner Lieferung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG zu berücksichtigen. Der Einkaufspreis „zum Zeitpunkt des Umsatzes“ ist aber nicht stets der Restwert i.S. eines historischen Einkaufspreises (Herstellungs- oder Anschaffungskosten) abzüglich der AfA bis zum Zeitpunkt der Entnahme. Vielmehr ist auf den tatsächlichen Restwert der entnommenen Gegenstände abzustellen. Dies schließt nicht aus, dass die Entnahme eines hergestellten oder angeschafften Gegenstands auch unter Heranziehung des ertragsteuerlichen Buchwerts im Zeitpunkt der Entnahme bemessen werden kann. Dabei müssen aber stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Daher muss - entgegen dem FG - bei der Restwertbestimmung einzelfallbezogen auch eine zwischenzeitlich eingetretene objektiv feststellbare Wertminderung berücksichtigt werden. Andernfalls bliebe die Auslegung der zeitlichen Komponente im Sinne einer Wertentwicklung zwischen Herstellung oder Anschaffung und Entnahme nur unzureichend berücksichtigt.
Das FG muss nun Feststellungen dazu treffen, wie hoch der tatsächliche Restwert der entnommenen Gegenstände ist. Solche Anhaltspunkte können z.B. die zeitnahe Entsorgung des entnommenen Gegenstands oder auch die nachgewiesene (objektive) Funktionsuntauglichkeit der Maschine sein.