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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Keine nachträgliche Umsatzsteuerpflicht bei späterem Teilrücktritt von Geschäftsveräußerung

    | Eine zunächst als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) behandelte Unternehmensübertragung kann nicht durch einen späteren Teilrücktritt vom Kaufvertrag umqualifiziert werden. Damit widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine nachträgliche Umsatzsteuerpflicht annehmen wollte (FG Münster 27.08.2024, 15 K 2717/22 U). |

     

    Im zugrunde liegenden Fall verkaufte die Klägerin ihren Betrieb einschließlich einem Betriebsgrundstück. Später trat die Klägerin vom Vertrag hinsichtlich des Grundstücks zurück, da der Käufer den Restkaufpreis nicht gezahlt hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Transaktion rückwirkend als steuerpflichtig gewertet. Die Prüferin sah wegen des Teilrücktritts keine vollständige Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und somit keine GiG. Sie forderte Umsatzsteuer auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG für die Betriebsmittel nach.

     

    Das FG stellte klar, dass die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren GiG im Zeitpunkt der ursprünglichen Übertragung erfüllt waren. Entscheidend sei die subjektive Fortführungsabsicht des Erwerbers, die sich aus der tatsächlichen Nutzung des Betriebs über acht Monate hinweg ergebe. Ein späterer Teilrücktritt ändere rückwirkend nichts am steuerlichen Charakter des Vorgangs. Zudem sei § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG auf nicht steuerbare Umsätze nicht anwendbar und dürfe nicht analog angewandt werden, da es sich dabei um eine unzulässige Rechtsfortbildung handele.

    Quelle: ID 50233459