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Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung
| § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen „Kurse belehrender Art“ i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL i.V.m. Art. 44 S. 1 Alt. 2 MwStVO). Für die Steuerfreiheit als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung kommt es nicht auf die Voraussetzungen des nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfreien Unterrichts an (BFH 17.11.22, V R 33/21 (V R 26/18). |
Geklagt hatte ein gemeinnütziger eingetragener Verein (e.V.), der den Zweck verfolgte ausschließlich und unmittelbar die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern sowie Organisationen, Vereine und Einzelpersonen zusammenzufassen, die gleiche Ziele verfolgen. Hierzu führte der Verein u.a. sowohl Sicherheitstrainings für Pkw als auch für Motorräder und für Senioren durch. Er ging davon aus, dass seine Umsätze steuerfrei seien und gab daher keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das FA war dagegen der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining zwar steuerpflichtig seien, aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlägen. Das FG gab der Klage des Vereins überwiegend statt. Es sah die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining als nach § 4 Nr. 22 UStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung (UStG) steuerfrei an, da diese Vorschrift nicht richtlinienkonform auszulegen sei. Der BFH hob die Entscheidung des FG wegen § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.