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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kryokonservierung befruchteter Eizellen als steuerbefreite Heilbehandlung

    von RiFG Dr. Axel Leonard, Wallenhorst

    | Die Abgrenzungsfrage umsatzsteuerbefreiter Heilbehandlungen von umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistungen stellt sich auch für bestimmte Teilbereiche der Reproduktionsmedizin wie z.B. der Kryokonservierung von befruchteten Eizellen. Hierbei handelt es sich um eine Gefrierkonservierung in flüssigem Stickstoff. Während die Finanzverwaltung die Kryokonservierung der Eizellen nur bis zur erfolgreichen ersten Schwangerschaft steuerfrei stellt, hat das FG Niedersachsen (14.3.13 5 K 9/11 ) auch die zeitlich darüber hinausgehende Lagerung der Eizellen zur Herbeiführung von möglichen weiteren Schwangerschaften als steuerbefreit angesehen. |

    1. Ausgangslage

    Die Klägerin betreibt eine Arztpraxis für Reproduktionsmedizin, in der die komplette Diagnostik und Therapie von Paaren mit Kinderwunsch stattfindet. Bei den von ihr durchgeführten künstlichen Befruchtungen wurden der Patientin zunächst (oftmals nach vorheriger Hormonbehandlung) Eizellen entnommen. Diese Eizellen wurden extrakorporal befruchtet und anschließend in der Praxis kryokonserviert gelagert. Die Klägerin führt die Kryokonservierung nur für Patienten mit der Diagnose „Unfruchtbarkeit“ durch. Sämtliche Umsätze aus der Kryokonservierung wurden von ihr als steuerbefreit nach § 4 Nr. 14 UStG behandelt.

     

    Im Rahmen einer Außenprüfung nahm der Beklagte nach Rücksprache mit der OFD Niedersachsen folgende Unterscheidung hinsichtlich der Kryokonservierung vor: