· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Laborleistungen können umsatzsteuerfrei sein
| Unter die Umsatzsteuerbefreiung für eine heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 Buchst.a UStG fallen auch medizinische Labortests, die auf Anordnung von Ärzten und Heilpraktikern durchgeführt werden (FG Niedersachsen 3.9.15, 16 K 340/12, Rev. V R 25/16, Einspruchsmuster). |
Geklagt hatte eine Gesellschaft für Labordiagnostik, in der u. a. Blutproben und Serum auf Nahrungsmittelallergien untersucht werden. Das FA versagte die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a UStG, da das therapeutische Ziel der Umsätze nicht erkennbar sei. Indiz seien die fehlenden Kostenübernahmen. Auch seien die Diagnosemethoden und angebotenen Behandlungen nicht wissenschaftlich abgesichert, sondern in der Literatur umstritten. In den meisten Fällen seien die Aufträge nicht durch Ärzte oder Heilpraktiker, sondern durch die Kunden erteilt worden.
Das FG gewährte jedoch die Umsatzsteuerbefreiung. Auch medizinische Analysen, die von Ärzten und Heilpraktikern angeordnet werden, können umsatzsteuerfrei sein. Sie können zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit betragen, da sie die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen (vgl. EuGH 8.6.06 C-106/05, BFH 15.3.07, V r 55/03). Die Klägerin hat durch eine Stichprobe hinreichend dokumentiert, dass die durchgeführten Tests Leistungen sind, die durch die Therapeuten - Ärzte und Heilpraktiker - angeordnet waren. Die Geeignetheit der Tests zur Behandlung von Krankheiten konnte in der mündlichen Verhandlung durch einen als Zeugen vernommenen Laborleiter, einen Allgemeinmediziner, belegt werden.
Die Laborleistungen sind auch in Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs von entsprechend qualifiziertem Personal erbracht worden. Eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Klägerin und den Leistungsempfängern (Patienten) bedarf es insoweit nicht (BFH 29.5.11, XI R 52/07.)
PRAXISHINWEIS | Die Sache liegt nun dem V. Senat des BFH vor. Die Zulassung der Revision erfolgte auf Betreiben der Finanzverwaltung durch den BFH. Er will laut amtlicher Rechtsfrage klären, ob „eigenständige Laborleistungen auch ohne ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandelnden und dem Patienten gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei“ sind. Offenbar will er auf diese Weise die Rechtsprechung des XI. Senats „kommentieren“. |
StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de