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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Lehrgänge eines Kräuterpädagogen sind nicht von der Umsatzsteuer befreit

    | Qualifizierungslehrgänge zum Kräuterpädagogen sind weder nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei (FG Köln 17.07.19, 5 K 1112/18). |

     

    Der freiberufliche Kläger führte Qualifizierungslehrgänge zum Kräuterpädagogen durch. Die Lehrgänge dienten dazu, Bäuerinnen die fachliche und auch methodisch-pädagogische Voraussetzung zu vermitteln, um nach erfolgreichem Abschluss des Kurses neue Produkte und Dienstleistungen entwickeln und anbieten zu können. Der Kläger unterwarf seine gesamten Umsätze der Umsatzsteuer zu einem Steuersatz von 7 %. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte as FA fest, dass die Leistungen aus den Kräuterpädagogikseminaren dem Regelsteuersatz von 16 % bzw. 19 % zu unterwerfen seien. Bereits während der Außenprüfung vertrat der Kläger die Auffassung, es handele sich bei den angebotenen Lehrgängen um steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, da die Ausbildung zum Kräuterpädagogen eine berufliche Nutzung des vermittelten Wissens ermöglichen solle.

     

    Das sah das FG anders:

     

     

    • Die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL scheiterte im bereits daran, dass der Kläger weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts war, noch über die Anerkennung als andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung verfügte.

     

    • Eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG war nicht gegeben, weil die Bezeichnung „Einrichtung“ ein Phantasiename war, unter dem der Kläger seine Tätigkeit als Kräuterpädagoge ausübt.

     

    • Schließlich lagen auch die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht vor, da der Kläger die Privatlehrer-Eigenschaft nicht erfüllte.
    Quelle: ID 47443481

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