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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller werden ermäßigt besteuert

    | Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde aktualisiert (Abschn. 12.8 Abs. 2 UStAE). Begünstigt sind tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistungen als Schausteller, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht. Unter die Steuerermäßigung fällt auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden (BMF 4.9.15, III C 2 - S 7241/15/10001). |

     

    Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden (§ 30 UStDV). Zu den begünstigten Leistungen (§ 30 UStDV) gehören auch die Leistungen der Schau- und Belustigungsgeschäfte, der Fahrgeschäfte aller Art (Karussells, Schiffschaukeln, Achterbahnen usw.), der Schießstände sowie die Ausspielungen.

     

    Nicht begünstigt sind Warenlieferungen, sofern sie nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen, und Hilfsgeschäfte. Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen - z.B. Märchenwaldunternehmen, Vergnügungsparks - sind mit ihren Leistungen nicht begünstigt.

     

    Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschnitt 12.8 Abs. 2 S. 4 UStAE n.F. bezeichneten Leistungen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1.10.15 ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.

    Quelle: ID 43596252