· Nachricht · Umsatzsteuer
Leistungen der Verfahrenspfleger können nach EU-Recht umsatzsteuerbefreit sein
| Die nach §§ 276 , 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen (BFH 25.11.21, V R 34/19). |
Die Leistungen des Klägers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen waren weder nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG (Umsätze als amtlich bestellter Betreuer nach § 1896 BGB) noch nach § 4 Nr. 25 UStG (Umsätze von Vormündern nach § 1773 BGB oder Ergänzungspflegern nach § 1909 BGB) von der Umsatzsteuer befreit. Das FG hatte allerdings die Steuerfreiheit der Umsätze unter Verstoß gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL verneint. Der Kläger erbrachte begünstigte Leistungen sozialen Charakters und er war auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Da noch Feststellungen fehlten, konnte der BFH nicht durchentscheiden und verwies das Verfahren an das Verfahren zurück.