· Fachbeitrag · Umsatzsteuerfreiheit
Medikamentenabgabe bei ambulanter Behandlung
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Nach deutschem Rechtsverständnis ist die (entgeltliche) Abgabe von Medikamenten an Patienten umsatzsteuerpflichtig, es sei denn sie erfolgte bei einer stationären Krankenhausleistung. Der BFH hatte jedoch beim EuGH angefragt, ob etwas anderes gelte, soweit Zytostatika bei einer ambulanten Chemotherapie verabreicht würden. Der EuGH hält dies nur in Fällen für denkbar, bei denen die Medikamentenabgabe unlösbarer Bestandteil der ärztlichen Heilbehandlung sei ( EuGH 13.3.14, C-366/12 ). |
1. Das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH
Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH , betrieb ein Krankenhaus. Durch eine Institutsermächtigung (§ 116a SGB V) waren der GmbH ambulante Behandlungen erlaubt, und die angestellten Krankenhausärzte nahmen gemäß § 116 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung als selbstständige Ärzte teil. In den Streitjahren 2005 und 2006 behandelte das Krankenhaus Krebspatienten auch ambulant. Die ambulanten Chemotherapiebehandlungen wurden dabei zum Teil vom Krankenhausträger selbst (Fall 1) und zum Teil durch selbstständig tätige Krankenhausärzte (Fall 2) durchgeführt und abgerechnet. Die aus der Abgabe der Zytostatika erlösten Umsätze deklarierte die GmbH in beiden Fällen als umsatzsteuerfrei, da sie von begünstigten eng verbundenen Umsätzen ausging. Während das FA wegen der ambulanten Verabreichungsform der Zytostatika Umsatzsteuer nachforderte, gab das FG der GmbH Recht.
Der BFH hatte den EuGH angerufen und dabei nach den Fällen 1 und 2 differenziert, da nur in Fall 1 die Zytostatikalieferung und die ärztliche Betreuung aus einer Hand (ein leistender Unternehmer) erfolgte und damit für Fall 2 in besonderer Weise fraglich war, ob ein eng verbundener Umsatz überhaupt denkbar war. Mit seinen drei Vorlagefragen wollte der BFH wissen, ob
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