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Neue Zweijahresfrist für Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
| Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 wird für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung eine starre Frist von zwei Jahren eingeführt. Der Unternehmer kann den Verzicht bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gegenüber dem FA erklären. Der Verzicht gilt für mindestens fünf Kalenderjahre. Die Verzichtserklärung kann nur mit Wirkung von Beginn des folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 UStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“ vom 27.3.24). |
Bis Ende 2023 kann der Verzicht so lange erklärt werden, wie die erstmalige Umsatzsteuerfestsetzung für das betreffende Jahr noch nicht formell bestandskräftig ist. In den meisten Fällen tritt die formelle Bestandskraft einen Monat nach Eingang der Umsatzsteuerjahreserklärung beim FA ein. Schickt das FA einen Umsatzsteuerbescheid, ist dieser grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig.
Bei der Kleinunternehmerregelung bezüglich der Umsatzsteuer handelt es sich um ein Wahlrecht. Steuerpflichtige haben also auch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren und die Vorteile des Vorsteuerabzugs, die grundsätzliche Berechtigung vorausgesetzt, zu nutzen. Diese Option, d. h. der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung, gilt vom Beginn des Kalenderjahres an und ist dann für fünf Jahre bindend (§ 19 Abs. 2 UStG). Sowohl der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung als auch dessen Widerruf können gegenüber dem FA durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Dafür ist keine besondere Form vorgeschrieben. Als Verzicht gilt bereits die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung mit Berechnung der Umsatzsteuer nach allgemeinen Regeln (BFH 24.7.13, XI R 31/12).