Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Neues BMF-Schreiben für Saunaleistungen in Schwimmbädern

    | Für Saunaleistungen gilt ab 1.7.15 der Steuersatz von 19 %. Unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundene Umsätze unterliegen dem Steuersatz von 7 %. Viele Schwimmbäder beinhalten einen Saunabereich. Ein Gesamtentgelt ist aufzuteilen. Erläuterungen dazu wurden in einem Schreiben des BMF (12.4.17, III C 2 - S 7243/07/10002-03) bekannt gegeben. |

     

    Ist eine räumliche Trennung von Sauna- und Schwimmbadbereich gegeben und wird die tatsächliche Nutzung der einzelnen Bereiche überprüft, liegen selbstständige Leistungen vor. Sie haben ihren eigenständigen Charakter und werden eigenständig besteuert.

     

    Wird ein Gesamtentgelt oder Aufpreis für beide Bereiche erhoben, ist eine sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen. Hierfür bietet sich das Verhältnis der Einzelpreise zueinander an. Eine Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist nicht zulässig.

     

    Das BFM-Schreiben enthält etliche Praxisbeispiele. Es werden unterschiedliche Preisgestaltungen erläutert und der Umfang der Schwimmbad- und Saunaleistungen näher definiert.

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44657874