· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Nun doch Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Leistungen von Berufsbetreuern
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Unter Betreuung (§ 1896 BGB) stehende Personen werden auf Veranlassung des Vormundschafts- bzw. Betreuungsgerichts regelmäßig durch Vereinsbetreuer bzw. Berufsbetreuer vertreten. Anders als die anerkanntermaßen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 18 UStG) agierenden Vereinsbetreuer ging man bei Berufsbetreuern bislang von der Umsatzsteuerpflicht ihrer Umsätze aus. Hier hat der BFH nun Zweifel geäußert, ob für Berufsbetreuer nicht gleichermaßen auch eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht komme (BFH 12.01.12, V R 7/11, Beschluss). |
Sachverhalt
Im Verfahren hatte ein Berufsbetreuer die Umsatzsteuerfreiheit seiner Umsätze beantragt, aber weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren Recht erhalten. Das FG hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen weder nach deutschem Umsatzsteuerrecht noch nach EG-Recht sei eine Umsatzsteuerbefreiung für die Umsätze vorgesehen. Dies gelte auch für Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL, da Berufsbetreuer keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. dieser Unionsvorschrift darstellten und das EG-Recht den Mitgliedsstaaten diesbezüglich auch ein rechtsgestaltendes Ermessen zur Begünstigungszuerkennung einräume.
Der V. Senat des BFH hat hieran nun jedoch Zweifel geäußert und stützt diese auf ein Vorabentscheidungsersuchen des XI. Senats an den EuGH (BFH 2.3.11, XI R 47/07; EuGH C-174/11). Im dort noch anhängigen Verfahren hatte der BFH beim EuGH angefragt, ob Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL es erlaubt, dass Deutschland in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG die Steuerfreiheit bei ambulanten Pflegeleistungen von einer sozialgebundenen Kostenträgerquote von 2/3 abhängig macht, während bei begünstigten Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i.S. von § 4 Nr. 18 UStG die Steuerbefreiung bereits unter anderen - erleichterten - Voraussetzungen gewährt wird.
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