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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Operationen eines deutschen Arztes an einer ausländischen Klinik

    | Ein angestellter Arzt mit Wohnsitz in Deutschland, der im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit in den Niederlanden Schönheitsoperationen durchführt, erbringt damit eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG). Diese Leistung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, weil sie im Erhebungsgebiet (§ 1 Abs. 2 S. 1 UStG), nämlich am inländischen Wohnsitz, ausgeführt worden sind. Denn in der Regel unterhält der Arzt an der ausländischen Klinik gerade keine Betriebstätte/Niederlassung ( BFH 30.6.11, V R 37/09 ). |

     

    Nach § 3a Abs. 1 S. 1 UStG wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung aber von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte/Niederlassung als Ort der sonstigen Leistung. Der Niederlassungsbegriff verlangt einen Mindestbestand, der durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildet wird. Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der Dienstleistungen ermöglicht (EuGH-Urteile Planzer in Slg. 2007, I-5655). Am erforderlichen Mindestbestand fehlt es, wenn der Arzt zwar in der ärztlichen Entscheidung frei ist, nicht aber in der Bestimmung über die Sachmittel, das Personal und die Räume.

     

    Laut Sachverhalt war die Klägerin in Deutschland als angestellte Ärztin (kosmetische Chirurgie) tätig. Zusätzlich führte sie an zwei Kliniken in den Niederlanden Schönheitsoperationen durch. Über Belegbetten in den Kliniken verfügte sie nicht. Die Kliniken suchte sie in unregelmäßigen Abständen nach Absprache auf, führte die Schönheitsoperationen, die Beratungsgespräche und zum Teil auch die Nachuntersuchungen durch.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 319 | ID 30180240