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Rückwirkende Rechnungsberichtigung kann zulässig sein
| Die Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück, sofern die Abrechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung enthält (FG Niedersachsen 1.10.13, 5 V 217/13, AdV-Beschluss, Beschwerde zum BFH nicht zugelassen). |
Das FA hatte den Vorsteuerabzug aus Gutschriften versagt, da die Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen i.S. des § 15 Abs. 1 UStG i.V. mit § 14 Abs. 4 UStG seien. Weder in den Gutschriften noch in den Anlagen zu den Abrechnungen waren die Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer des jeweiligen Gutschriftempfängers enthalten. Zwar wurden die Provisionsabrechnungen noch während der Außenprüfung mit Datum vom 2.5.13 berichtigt. Dennoch kürzte das FA die Vorsteuern, da die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der durchgeführten Rechnungsberichtigung 2013 vorgelegen hätten:
Das FG entschied entschied jedoch im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép“ (EuGH 15.7.10, C-368/09) und „Petroma Transports“ (EuGH 8.5.13, C-271/12), dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung so lange möglich ist,
- wie noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und
- sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestangaben an eine Rechnung (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt.
Die Finanzverwaltung lehnt hingegen eine rückwirkende Rechnungskorrektur ab. Als Begründung führt sie eine Entscheidung des EuGH (29.4.04, C-152/02 „Terra Baubedarf-Handel“) an, wonach der Vorsteuerabzug davon abhängig ist, dass dem Steuerpflichtigen eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Der BFH hat aber zwischenzeitlich in zwei Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ernstliche Zweifel geäußert, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt (BFH 20.7.12, V B 82/11 und 10.1.13, XI B 33/12).
Das Hauptsache-Verfahren, war mit Blick auf ein damals noch anhängiges Verfahrens BFH ruhend gestellt worden. Das Verfahren wurde aber mittlerweile entschieden (BFH 19.6.13, XI R 41/10). Allerdings erforderte es der Sachverhalt nicht, dass sich der BFH dazu äußerte, unter welchen Voraussetzungen eine Rechnungsberichtigung rückwirkend möglich ist.