· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Selbstständige Musiklehrerin als Privatlehrerin
von StB Jürgen Derlath, Münster
Eine selbstständige Musiklehrerin, die im Rahmen eines Franchisingsystems Unterricht erteilt, kann sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystemRL berufen (FG Berlin-Brandenburg 26.3.13, 7 V 7361/12, AdV-Beschluss). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist ausgebildete Erzieherin und hat eine Prüfung im Akkordeon-Lehrer-Verband bei einer Musikschule abgelegt. An den durch diese Musikschule angebotenen Fortbildungsveranstaltungen nimmt sie regelmäßig teil. Im Rahmen einer Franchising-Vereinbarung mit der Musikschule betreibt die Antragstellerin als Einzelunternehmerin eine Musikschule, indem sie in angemieteten Schulräumen erste melodische Ausbildungen für kleine Kinder und Musikunterricht, der auch auf Musikprüfungen vorbereitet, durchführt.
Anmerkungen
Im Streitfall waren sich die Beteiligten einig darüber, dass die Umsätze der Antragstellerin nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 UStG aufwiesen. Jedoch berief sich die Antragstellerin mit Erfolg auf die Steuerfreistellung von Unterrichtsleistungen durch Privatlehrer gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystemRL, die durch den nationalen Gesetzgeber nicht ausreichend umgesetzt worden ist. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer. Die Antragstellerin erteilte bei summarischer Prüfung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystemRL als Privatlehrerin Schulunterricht.
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