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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Sind Ausfallhonorare umsatzsteuerpflichtig?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Die nach Kündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (BFH 26.8.21, V R 13/19). |

    Sachverhalt

    Der Kläger ist selbständiger Landschaftsarchitekt. Für den X-Kreis übernahm er die Gestaltung der Freianlagen zweier Schulen. Das Honorar bestimmte sich nach der HOAI und sollte je nach Bauabschnitt getrennt ermittelt werden. Allerdings konnte das Projekt aus finanziellen Gründen nicht fertiggestellt werden. Ende Februar 2017 wurde die Kündigung des Architektenvertrags ausgesprochen. Die Vertragsbeteiligten einigten sich darauf, dass der Kläger für tatsächlich erbrachte Planungsleistungen noch ein Honorar in Höhe von 22.747,66 EUR erhält und der X-Kreis dem Kläger darüber hinaus ein Ausfallhonorar in Höhe von 52.252,34 EUR (ohne Umsatzsteuer) zahlt. Damit sollten sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein.

     

    Der Kläger behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz. Das Ausfallhonorar sah er hingegen als nicht steuerbar an. Das FA ging hingegen davon aus, dass es sich bei der als Ausfallhonorar bezeichneten Leistung um die Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf die Erfüllung des Architektenvertrags handele.