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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung bei Laborleistungen

    Wird ein Labor von einem Arzt oder einer arztähnlichen Person betrieben und überwacht, sind die Laborleistungen steuerfrei (FG Niedersachsen 3.9.15, 16 K 340/12, Rev. V R 25/16).

     

    Die Klägerin betreibt ein Labor, in dem Proben auf Nahrungsmittelallergien untersucht wurden. Die Aufträge werden von Patienten erteilt, denen gegenüber auch direkt abgerechnet wird. Die Laborleitung übt ein Allgemeinmediziner aus. Er kontrolliert die Tests und gibt bei auffälligen Befunden eine Weiterbehandlungsempfehlung. Das FA versagt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG, da das therapeutische Ziel der Umsätze nicht erkennbar ist. Das FG sieht das anders.

     

    Die Laborleistungen werden im Rahmen eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht. Die Laborleitung wird von einem Heilberufler ausgeübt. Die Teamleitung und weitere Mitarbeiter sind medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten und damit Heilhilfsberufler. Medizinischen Analysen können zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit beitragen. Sie dienen der Vorbeugung oder Behandlung von Krankheiten, wodurch ein therapeutischer Zweck vorliegt.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH hat bereits 2011 entschieden, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Labor und den Patienten für die Steuerbefreiung nicht notwendig ist (BFH 29.6.11, XI R 52/07).

     

    Die Beurteilung, ob eine Leistung ein therapeutisches Ziel hat, obliegt der fachlichen Einschätzung eines Mediziners, nicht eines Finanzbeamten. Im Streitfall ist hierüber eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44290133