· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerbefreiung für familientherapeutische Maßnahmen
| Für die Leistungen einer Heilpraktikerin, die im Auftrag u.a. von Landratsämtern als Familientherapeutin für Jugendämter im Wesentlichen organische, neurotische und symptomatische Störungen sowie Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen behandelt und im Rahmen der Eingliederungshilfe ( §§ 27 , 35 a SGB VIII i.d. Fassung des Jahres 2008) direkt mit den jeweiligen Landrats- und Kreisjugendämtern abrechnet, kann die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystR (Richtlinie 2006/112/EG) in Anspruch genommen werden ( FG München, 24.5.12, 14 K 3415/10 ). |
Die Klägerin kann sich für die Steuerbefreiung ihrer Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRl berufen. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer. Im Streitfall kam es somit nicht mehr darauf an, ob sich die Klägerin auch auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG hätte berufen können.