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Steuerbefreiung für podologische Leistungen auch ohne ärztliche Verordnung
| Dass eine podologische Behandlung nur mit ärztlicher Verordnung von der Umsatzsteuer befreit sein soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG noch aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (entgegen BMF 19.6.12, BStBl I 12, 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 S.8 und 9 UStAE). Podologische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfrei, wenn eine Erkrankung behandelt wird. Vorbeugende Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen sind nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei ( FG Schleswig-Holstein 5.2.14, 4 K 75/12 ). |
Die Steuerfreiheit der streitigen podologischen Behandlungen wird entgegen der Auffassung des Beklagten, die den Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben und im UStAE entspricht, nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Behandlungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgten (vgl. FG Köln 20.9.07, 10 V 1781/07). Denn ein solches Nachweiserfordernis für das Vorliegen einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin bei Leistungen arztähnlicher Berufe lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG noch aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ableiten. Eine ärztliche Verordnung ist daher nur dann notwendige Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung, wenn das Vorliegen einer Heilbehandlung nicht in anderer Weise nachgewiesen werden kann. Die medizinische Indikation podologischer Behandlungen wird zwar regelmäßig nicht ohne ärztliche Eingangsdiagnose feststellbar sein (FG Köln 20.9.07, 10 V 1781/07). Im Streitfall ist eine Beurteilung des therapeutischen Zwecks der von der Klägerin erbrachten Leistungen der medizinischen Fußpflege aufgrund der zu den behandelten Patienten vorgelegten Unterlagen und des ärztlichen Privatgutachtens möglich, ohne dass es hierfür einer ärztlichen Verordnung zu den einzelnen Behandlungen bedürfte.
Die streitigen Leistungen der medizinischen Fußpflege dienten nach Überzeugung des Gerichts überwiegend der Vorbeugung oder der Behandlung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen. Der Senat hat die Beurteilung des therapeutischen Zwecks hierbei auf der Grundlage des von der Klägerin eingereichten ärztlichen Privatgutachtens und der Ergänzung des Gutachtens sowie der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung der Vorerkrankungen der Patienten nach einzelnen Kategorien vorgenommen. Von der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens konnte der Senat im Streitfall absehen, da der Beklagte die Ausführungen im vorliegenden Gutachten und der Ergänzung zum Gutachten sowie die in der Aufstellung der Vorerkrankungen enthaltenen ergänzenden Erläuterungen nicht substantiiert bestritten hat. Die von der Klägerin angebotene Vorlage der Patientenkartei war im Streitfall ebenfalls nicht erforderlich, da der Beklagte hierauf ausdrücklich verzichtet hat und die Zuordnung der behandelten Patienten zu den einzelnen Kategorien der Vorerkrankungen aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung zwischen den Beteiligten unstreitig war.