04.05.2021 · Nachricht · Umsatzsteuer
Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten
| Die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG stellt bekanntlich heilberufliche Tätigkeiten von der Umsatzsteuer frei. Umstritten ist, ob zu diesen begünstigten Tätigkeiten auch notärztlichen Bereitschaftsdienste zählen. Das FG Niedersachsen (23.1.20, 11 K 186/19, EFG 20, 561; Rev. BFH V R 8/20, Einspruchsmuster ) ist aktuell zu der Auffassung gelangt, dass ärztliche Bereitschaftsdienste, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält, als Heilbehandlungen einzustufen sind. |
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