Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Tango und Umsatzsteuer

    | Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen (BFH 24.1.19, V R 66/17). |

     

    Eine Tanzlehrerin erteilte Tangounterricht an einer Volkshochschule und als Privatlehrerin. Nach Ansicht des FA kam eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG nicht in Betracht. Demgegenüber gab das FG der Klage statt. Die Tanzlehrerin könne sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen.

     

    Doch der BFH hob die Entscheidung des FG auf. Das FG habe die rechtlichen Maßstäbe verkannt, die an den steuerfreien Schulunterricht zu stellen sind, den ein Privatlehrer mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei erteilen kann:

     

    • Über die Steuerfreiheit ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe des Teilnehmerkreises und der thematischen Zielsetzung des jeweiligen Kurses zu entscheiden. Hiermit nicht vereinbar ist eine abstrakt-generelle Betrachtung nach dem Kriterium, ob Ballett- oder wie im Streitfall Tangounterricht zum Bestandteil der Lehrpläne allgemeinbildender Schulen in bestimmten Unterrichtsfächern des Hochschulsports gehört. Da das FG genau so eine abstrakt-generelle Betrachtung vorgenommen habe, habe es sich über die Entscheidung des BFH (24.1.08, V R 3/05, BStBl II 12, 267) hinweggesetzt.

     

    • Ferner war auch ohne Belang, ob es sich um eher einfache Standardtänze oder mit dem von der Klägerin unterrichteten Tango Argentino um eine anspruchsvolle ‒ und dem Balletttanz eher vergleichbare ‒ Form des Tanzes handelt. Schließlich kommt nach dem o. g. BFH-Urteil eine Steuerfreiheit im Hinblick auf eine künftige Berufsausbildung nur in Betracht, wenn wie in dem damals vom BFH entschiedenen Fall für Kursteilnehmer tatsächlich eine realistische Möglichkeit besteht, die so erlangten Kenntnisse später für eine berufliche Tätigkeit zu nutzen. Entgegen der Auffassung der Tanzlehrerin reicht eine rein theoretische Möglichkeit hierfür nicht aus.

     

    Da auch keine anderen Befreiungstatbestände griffen, waren die Leistungen der Tanzlehrerin bei der Erteilung von Tangounterricht steuerpflichtig.

    Quelle: ID 45830041