· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Überführung von BV eines Einzelunternehmens in das SBV einer KG
| Überführt der Steuerpflichtige Gegenstände aus dem Sachanlagevermögen seines Einzelunternehmens in das Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft, geht der Überführung denknotwendigerweise eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG voraus ( FG Sachsen-Anhalt 22.11.11, 4 K 1497/06, NZB BFH V B 7/12). |
Geklagt hatte ein Ingenieur, der zunächst in einem Einzelunternehmen tätig gewesen war und dann mit seiner Frau eine KG gegründet hatte. Für das Einzelunternehmen hatte er nach der Gründung der KG eine Aufgabebilanz erstellt und dem Finanzamt am Ende des Jahres mitgeteilt, dass das gesamte Sachanlagevermögen als Sonderbetriebsvermögen in der Sonderbilanz bei der KG geführt werde. Später legte die KG dann berichtigte Bilanzen vor, aus denen hervorging, dass die Wirtschaftsgüter von Anfang an Betriebsvermögen der KG hätten sein sollen.
Das FG sah hierin einen Anwendungsfall für § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG, der die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt. Es lag auch keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a S. 2 UStG) vor, denn es fehlte an der Einbringung des Einzelunternehmens in die KG. Und selbst bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen hätten auf jeden Fall die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Entnahmebesteuerung unterworfen werden müssen. Auch die Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 EStG) ließ das FG nicht gelten.
PRAXISHINWEIS | Als Bemessungsgrundlage für die Entnahmebesteuerung zog die Betriebsprüfung die Buchwerte der Gegenstände in der Aufgabebilanz des Einzelunternehmens heran, erhöhte jedoch den Buchwert einer Maschine um einen enthaltenen Zuschuss aus dem „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung” sowie um in Anspruch genommene Sonderabschreibungen. Das FG hielt dies mit § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG für vereinbar. |