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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht in einem Freizeitsport?

    | Es ist nicht klärungsbedürftig, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bei richtlinienkonformer Auslegung keinen zu Freizeitzwecken erteilten Tennisunterricht erfasst (BFH 29.3.22, XI B 72/21, Beschluss). |

     

    Nach Auffassung des BFH, der die NZB abgelehnt hat, hatte der Kläger schon keine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt, der grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen wäre. Das betraf beiden Beschwerdevorbringen,

     

    • dass Reichweite und Grenzen des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“ noch nicht geklärt seien und es auch um die Frage der Reichweite richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gehe,
    • dass die Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt und zweifelhaft sei, und es ferner klärungsbedürftig sei, ob die vom FG vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG tragfähig sei.

     

    Ob im Lichte der Rechtsprechung des EuGH eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG dazu führt, dass zwar eine allgemeinbildende Einrichtung der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen dienen muss, dies für eine berufsbildende Einrichtung jedoch nicht gilt, ist eine bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.21 - V R 31/21 (V R 32/18), DStR 2022, 491, Rz 17). Diese wäre, hätte sie der Kläger im Rahmen seines Beschwerdevorbringens aufgeworfen, vorliegend in einem Revisionsverfahren jedoch nicht klärbar gewesen.

    Quelle: ID 48524821

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