· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung oder ermäßigter Steuersatz für Schwimm- und Aqua-Fitnesskurse?
von StB Jürgen Derlath, Münster
Schwimm- und Aqua-Fitnesskurse, die der Allgemeinprävention dienen, sind weder umsatzsteuerbefreit, noch fallen sie unter den ermäßigten Steuersatz. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ist eng auszulegen (FG Münster 13.12.11, 15 K 1041/08 U). |
Sachverhalt
Der angehende Sport- und Physiklehrer, der das erste Staatsexamen für das Lehramt für die Sekundarstufe II abgelegt hatte, betrieb in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine Schwimmschule ohne Krankenkassenzulassung. Mit mehreren Arbeitnehmern, überwiegend Physiotherapeuten, führte er Baby-, Kleinkinder-, sonstige Kinder- und Erwachsenenschwimmkurse sowie Wassergymnastik wie Aqua-Jogging bzw. Aqua-Fitness durch. Hierzu mietete er jeweils die Becken in den Hallenbädern. Auf der Grundlage von § 20 SGB V erstatteten einzelne Krankenkassen die für die Aqua-Fitness-Kurse erhobenen Entgelte ganz oder teilweise an die Kursteilnehmer, da sie Aqua-Fitness-Kurse als Leistung zur gesundheitlichen Prävention ansahen.
Anmerkungen
Nach Ansicht des FG fielen die Umsätze nicht unter die Steuerbefreiung i.S. des § 4 Nr. 14 S. 1 UStG; denn Maßnahmen zur bloßen Steigerung des Allgemeinbefindens seien keine Heilbehandlung. Auch fehle es an der berufsrechtlichen Befähigung. Zwar waren die vom Kläger abgehaltenen Kurse nicht berufsrechtlich geregelt, sodass er keiner berufsrechtlichen Zulassung bedurfte. Es lagen aber auch keine Anhaltspunkte für einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 11 Abs. 2, 23 Abs. 4, 40, 111 SGB V vor. Der erforderliche Qualifikationsnachweis konnte sich schließlich auch nicht aus der Kostentragung nach § 43 SGB V ergeben (BFH 30.4.09, V R 6/07), da eine freiwillige Übernahme der Kursgebühren im Innenverhältnis zwischen Mitglied und Krankenkasse auf Grundlage des § 20 SGB V dafür nicht ausreicht.
Die Umsätze fallen auch nicht unter den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, der eng auszulegen ist. Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Leistungen des Klägers und dem Betrieb des Bewegungsbades, da die Hallenbäder nicht vom Kläger, sondern von den Kommunen betrieben wurden.
Praxishinweis
Die Bezirksregierung hatte dem Kläger 2009 bescheinigt, dass der Kurs „Aqua-Fit4Kids“ eine Leistung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG darstelle. Die Bescheinigung band das FG i.S. eines Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 S. 1 AO), sodass „dem Senat dessen Überprüfung auf Sach- oder Rechtsfehler im vorliegenden Verfahren verwehrt ist.“ Für die Streitjahre kam die Bescheinigung allerdings zu spät.