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Umsatzsteuerfreiheit für Supervisionsleistungen
| Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein (BFH 22.6.22, XI R 32/21, Beschluss). |
Der Streitfall betrifft das Jahr 2014. Die Unterrichtsleistungen der Klägerin sind laut BFH gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei. Die Bestimmung befreit den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht und weist damit eine leistungs- und eine unternehmerbezogene Voraussetzung auf, die die Klägerin beide erfüllte.
Quelle: ID 48834127