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Umsatzsteuerpflicht für die Erstellung von Lehrbriefen
| Die Erstellung von Lehrbriefen ist nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Sie ist keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit, denn es fehlt am Merkmal der Unmittelbarkeit des Kontakts zu den Lernenden (so auch Abschn. 4.21.3 Abs. 2a UStAE). Die Erstellung von Lehrbriefen steht einer steuerpflichtigen Autorentätigkeit näher (BFH 1.2.22, V B 45/21, Beschluss). |
PRAXISTIPP | Fachautoren, die nicht Kleinunternehmer sind, und die die Lehrbrieferstellung als umsatzsteuerfrei behandelt haben, müssen die USt-Erklärungen ab dem 1.1.18 berichtigen und die Umsatzsteuer nachentrichten. Bis zum 31.12.17 galt eine verwaltungsrechtliche Nichtbeanstandungsregelung. |
Quelle: ID 48834129