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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Unerkannte umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Rechtsanwalt und seiner GmbH

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Viele Urteile der Finanzrechtsprechung zeigen, dass Organschaften oft über Jahre unerkannt bleiben. So auch in diesem Fall (BFH 18.9.19, XI R 39/17). Es geht um ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seiner GmbH. Der BFH sieht für den Fall, dass eine Rechtsanwalts-GmbH entgeltlich Rechtsanwalts-Dienstleistungen von ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer bezieht, eine wirtschaftliche Eingliederung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH (GmbH) und zudem als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH bezog er kein Gehalt. Allerdings bestand zwischen ihm und der GmbH ein Kooperationsvertrag, wonach er Mandate namens und im Auftrag der GmbH bearbeiten und abrechnen sollte. In den Streitjahren war der Kläger nur gegenüber der GmbH tätig. Als Vergütung erhielt er von den von ihm bearbeiteten und abgerechneten Mandaten eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 45 % der jährlich vereinnahmten Nettoumsätze, zahlbar durch monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der jeweils vereinnahmten monatlichen Nettoumsätze.

     

    In dem finanzgerichtlichen Verfahren ging es zunächst darum, ob der Rechtsanwalt zutreffenderweise von der Ist-Besteuerung ausgegangen war. Das FA meinte, dass ein Zufluss der Honorare beim Kläger nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Forderung anzunehmen sei. Als beherrschender Gesellschafter habe er es in der Hand gehabt, sich die geschuldeten Beträge auszuzahlen. Neben den Erlösen seien auch die Umsätze wegen des unterstellten Zuflusses zu erhöhen. Als der BFH den Fall dann zur Entscheidung vorgelegt bekam, ging es letztlich um eine ganz andere Fragestellung, nämlich darum, ob umsatzsteuerlich eine Organschaft vorliegt.