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Vorsteuerabzug trotz unentgeltlicher Überlassung eines Mandantenstamms aus einer Realteilung
| Der Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der aus einer Realteilung gegen Entgelt einen Teil eines Mandantenstammes erwirbt, um diesen einer von ihm gegründeten neuen Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ist nur dann zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt, wenn er diesen Mandantenstamm selbst in seiner (beabsichtigten) unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Steuerberatungs-GbR erworben hat und die Kosten aus diesem Erwerb zu den allgemeinen Aufwendungen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gehören ( BFH 26.8.14, XI R 26/10 ). |
2013 hatte der BFH (20.2.13, XI R 26/10) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstammes nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms berechtigt sein kann. Der EuGH hatte den Vorsteuerabzug abgelehnt, weil es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz fehle.
Der BFH hob daraufhin die Vorentscheidung auf und beauftragte das FG mit der Prüfung der Frage, ob der Steuerberater den Mandantenstamm nicht vielleicht doch selbst in seiner (beabsichtigten) unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Steuerberatungs-GbR erworben hat und die Kosten aus diesem Erwerb zu den allgemeinen Aufwendungen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gehören.