· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zur Abgrenzung des therapeutischen vom (auch) kosmetischen Behandlungsziel
von StB Dipl.-Finw. Philipp Peplowski, LLM, Köln, www.laufmich.de
| Umsatzsteuerbefreiungen, vor allem solche nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, sind in der Praxis häufig ein Streitgegenstand. Die Beurteilung dieser Befreiungsvorschrift verlangt eine differenzierte Betrachtung gerade im Grenzbereich von rekonstruktiven Heilbehandlungen und ästhetischen Behandlungen zu kosmetischen Zwecken. Der Beitrag befasst sich mit zwei Entscheidungen zu diesem Thema. |
1. Umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen
Zum Vorliegen der Umsatzsteuerbefreiung einer Leistung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG benötigt es eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt oder arztähnlicher Beruf durchgeführt wird. Problembehaftet ist dabei insbesondere die Beurteilung, ob es sich bei der Leistung um eine Heilbehandlung handelt, d. h. ob ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Heilbehandlung umfasst die Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und ‒ soweit möglich ‒ auch Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen. Auch ästhetische Behandlungen können Heilbehandlungen sein, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (EuGH 21.3.13, C-91/12, PFC Clinic).
Beachten Sie | Umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungsleistungen sind abzugrenzen von Maßnahmen, die ausschließlich kosmetisch-ästhetische Zwecke verfolgen. Diese sind umsatzsteuerpflichtig. Die Differenzierung ist gerade bei operierenden ärztlichen Disziplinen oftmals schwierig, allerdings ist die Diagnosetätigkeit immer umsatzsteuerbefreit (FG Düsseldorf 16.6.21, 5 K 2710/17 U, Rz. 57).
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