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  • · Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung

    Der BFH ändert seine Rechtsprechung ‒ Schwimmunterricht ist umsatzsteuerpflichtig

    | Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (Änderung der BFH-Rechtsprechung, Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger ‒ Aquatics, 21.10.21, C-373/19; BFH 16.12.21, V R 31/21 [V R 32/18]). |

     

    Geklagt hatte eine in der Rechtsform einer GbR betriebene Schwimmschule. Die GbR führte im Wesentlichen Kurse für Kinder („Goldfisch“, „Seepferdchen“ und „Kaulquappe“) durch, die von den Kursteilnehmern oder deren Eltern vergütet wurden. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging das FA davon aus, dass die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht weder nach § 4 Nr. 21 noch nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei seien.

     

    Der BFH hatte den Fall dem EuGH vorgelegt. Dieser hatte geurteilt, dass Schwimmunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Zwar sei „Schul- und Hochschulunterricht“ von der Umsatzsteuer ausgenommen. Dieser Begriff sei i. S. d. europäischen Mehrwertsteuerrechts aber dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst (EuGH 21.10.21, Rs. C-373/19). Entsprechend sah der BFH keine Möglichkeit, § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG (Steuerfreiheit für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen) anzuwenden.

     

    Für die Anwendung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG fehlte es der Klägerin, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GbR betrieben hat, bereits an der unternehmerbezogenen Voraussetzung. Sie war weder eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch eine Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, eine Volkshochschule oder eine Einrichtung, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbands dient.

    Quelle: ID 48118305