· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung
Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes bilden eine Einheit
| Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei ( BFH 8.8.13, V R 13/12 ). |
Der Kläger, ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, betrieb für eine kassenärztliche Vereinigung einen ärztlichen Notfalldienst. Dazu unterhielt er entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge, einen Personalstamm an Sanitätern, eine Leitzentrale etc. Die Fahrer holten die Notärzte von zu Hause ab und begleiteten auch die Notfallbehandlung. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers aus dem ärztlichen Notfalldienst der Umsatzsteuer.
Der BFH jedoch entschied, dass die Leistungen des Notfalldienstes umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten sind. Der Umsatz war auch deshalb steuerfrei, weil der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt, insbesondere weil er auch personenbezogene Leistungen erbringt, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.