· Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung
Leistungen auf der Grundlage eines Arbeitsvermittlungsvertrages sind umsatzsteuerpflichtig
| Leistungen eines Arbeitsvermittlers, die dieser gegenüber einem Arbeitslosen auf der Grundlage eines unmittelbar mit dem Arbeitslosen geschlossenen Vertrages erbringt, sind nicht umsatzsteuerfrei ( FG Schleswig-Holstein vom 17.7.13, 4 K 32/11, Rev. BFH XI R 35/13 ). |
Die Klägerin vermittelte Arbeitslose in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse. Den Vermittlungsvertrag schloss sie mit den Arbeitslosen, die für die Leistung eine Vermittlungsprovision zahlten. Die Provision war von den Arbeitslosen selbst zu erbringen, wenn sie keinen Vermittlungsgutschein vorlegten, mit dem die Klägerin direkt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 421 g Abs. 2 S. 4 SGB III abrechnete, was allerdings regelmäßig geschah.
Die Zahlungen der Bundesagentur behandelte sie als umsatzsteuerfrei - zu Unrecht; denn das FG fand dafür weder im UStG noch im EU-Recht eine Grundlage. Insbesondere die Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. RLEWG (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) waren nicht gegeben. Danach befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuer, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.
Entscheidend war, dass die Klägerin nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt werden konnte, da keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen ihr und der Bundesagentur bestand, sondern nur zu den Arbeitslosen. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der direkten Abrechnung mit der Bundesagentur. Diese beruhte allein auf § 421g SGB III und betraf somit das Rechtsverhältnis zwischen der Arbeitsverwaltung und den Arbeitslosen. Laut Vermittlungsvertrag waren nur die Arbeitslosen gegenüber der Klägerin zur Zahlung verpflichtet.