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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Leistungen privater Nachhilfeinstitute

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Unternehmer, die Schüler-Nachhilfeunterricht anbieten, können eine allgemein bildende Einrichtung sein (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) und steuerfreie Leistungen erbringen, wenn sie auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung vorbereiten (OFD Frankfurt am Main 25.7.11, S 7179 A - 7 - St 112).

    Anmerkungen

    § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG befreit die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Auch Nachhilfeunterricht kann hierunter fallen, sofern nicht nur die Erledigung von Schulaufgaben beaufsichtigt wird, ohne dass bei der Verarbeitung des schulischen Unterrichtsstoffes erklärende Hilfe geleistet wird (BVerwG 3.12.76, VII C 73.75, BStBl II 77, 334).

     

    Praxishinweis

    Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen: