· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung
Mit dem Betrieb von Krankenhäusern eng verbundene Umsätze
| Die OFD Frankfurt am Main (6.2.12, S 7170 A - 92 - St 112) klärt in einer Verfügung Zweifelsfälle im Zusammenhang mit der Frage, ob gewisse Krankenhausleistungen noch eng mit der Heilbehandlung verbundene Umsätze sind. Sie ergänzt dabei Abschn. 4.14.6 Abs. 2 und Abs. 3 UStAE um weitere eng verbundene bzw. nicht eng verbundene Leistungen. |
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer.
- Als eng verbunden gelten solche Umsätze, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen.
- Umsätze eines Krankenhauses sind nicht mehr eng verbunden, wenn die ihnen zugrunde liegenden Leistungen in einem abgrenzbaren Bereich außerhalb der typischen Tätigkeit der Einrichtung erbracht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Krankenhaus mit diesen Leistungen in eine gewisse Konkurrenz zu anderen nicht begünstigten Unternehmen tritt. Zweifelsfälle sind dabei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 172 | ID 34075670