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  • · Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung

    Umsätze aus der Kryokonsevierung von Eizellen oder Spermien sind umsatzsteuerbefreit

    | Die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt ist umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z. B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (sog. Social Freezing) fällt nicht unter die Steuerbefreiung ( BMF 10.7.17, III C 3 - S 7170/09/10002 (2017/0573139) |.

     

    Der BFH (29.7.15, XI R 23/13 - Leonard, PFB 15, 322) hatte geurteilt, dass der Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ alle Leistungen medizinischer Art erfasse, die zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Aus dieser Zweckbestimmung könne nicht geschlossen werden, dass eine besonders enge Auslegung der Vorschrift erforderlich sei. Sofern also eine medizinisch-therapeutische Zweckbestimmung - wie im Entscheidungsfall die Herbeiführung einer Schwangerschaft - feststellbar sei, läge eine steuerfreie Heilbehandlungsleistung vor. Die verlängerte Einlagerung der Eizellen sei nur in Fällen erfolgt, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorgelegen habe. Damit sei sowohl die notwendige therapeutische Zweckverfolgung als auch ein hinreichend enger Zusammenhang mit einer Heilbehandlungsleistung festzustellen gewesen.

     

    Das BMF passt nun seinen Umsatzsteuerumwandlungserlass an diese Rechtsprechung daran an.

    • Abschn. 4.14.2 Abs. 4 (neu) UStAE
    • (4) Sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Fruchtbarkeitsbehandlungen, z.B. das Einfrieren (Kryokonservierung) und Lagern von Eizellen oder Spermien, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen. 2 Steuerfrei ist auch die weitere Lagerung der vom Arzt im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen oder Spermien, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Steuerpflichtig ist hingegen die vorsorgliche Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass, wie z.B. das sog. Social Freezing (vgl. BFH-Urteil vom 29. 7. 2015, XI R 23/13, BStBl 2017 II S. xxx). Die bloße Lagerung eingefrorener Eizellen oder Spermien durch dritte Unternehmer, wie z.B. Kryobanken, die nicht auch die vorhergehende oder die sich ggf. anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung erbringen, ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die sonstigen Leistungen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung von Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG erbracht werden.
     

    Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.7.17 erbracht werden, kann der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschn. 4.14.2 Abs. 4 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandeln.

    Quelle: ID 44782077