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  • · Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung

    Umsatzsteuerfreie Schul- und Hochschulunterrichtsleistungen durch Privatlehrer

    | Leistungen eines Privatlehrers i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL liegen nicht vor, wenn der Unternehmer die Unterrichtsleistungen ausschließlich im Rahmen der von seinen Auftraggebern angebotenen Lehrveranstaltungen erbracht hat ( FG Niedersachsen 14.12.16, 5 K 35/15 ). |

     

    Der Lehrer bereitete Jugendliche auf ein freiwilliges Jahr bei „Jugend für Europa“ (europäischer Freiwilligendienst) vor. Er ging von umsatzsteuerbefreiten Leistungen aus. Das FG Niedersachsen sah das jedoch anders:

     

    • § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG: Die nationale Vorschrift schied aus, da keine Bescheinigung einer Landesbehörde vorgelegt werden konnte, wonach die Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

     

    • Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL: Bei Anwendung eines weiten Verständnisses des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“ hat der Kläger Unterrichtsleistungen erbracht, da die unter seiner Mitwirkung durchgeführten Unterrichtsveranstaltungen keinen Freizeitcharakter hatten. Allerdings war er nicht als Privatlehrer tätig geworden ist. Er hatte seine Unterrichtsleistungen ausschließlich im Rahmen der von seinen Auftraggebern angebotenen Lehrveranstaltungen erbracht.

     

    • Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL: Auch diese Vorschrift greift nicht, denn der Kläger ist keine Einrichtung mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung wie eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die mit der Aufgabe des Schul- und Hochschulunterrichts betraut ist (anerkannte Einrichtung).

     

    PRAXISHINWEIS | In Deutschland ist als Voraussetzung der Steuerfreiheit für Leistungen im Bereich der Bildung und Ausbildung grundsätzlich eine Bescheinigung nach § 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vorgesehen. Diese Voraussetzung gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der erforderlichen Anerkennung einer privaten Einrichtung durch den Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (BFH 28.5.13, XI R 35/11; BFH 20.3.14, V R 3/13). Da keine solche Bescheinigung vorlag, stand dem Kläger auch keine Steuerbefreiung unter unmittelbarer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL zu.

     
    Quelle: ID 44654555