· Fachbeitrag · Umsatzsteuerfreiheit
Befähigungsnachweis für heileurythmische Leistungen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Zur Steuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG fordert die Rechtsprechung neben dem medizinisch-therapeutischen Ziel der Behandlung zudem den beruflichen Befähigungsnachweis des Heilbehandlers. Dieser Befähigungsnachweis kann sich bei einem Heileurythmisten nach BFH-Ansicht auch aus einem Vertrag zur Integrierten Versorgung (§§ 140a ff. SGB V) zwischen dem heileurythmischen Berufsverband und der GKV ergeben, falls der Leistungserbringer Berufsverbandsmitglied ist und die vertraglichen Qualifikationsanforderungen erfüllt (BFH 8.3.12, V R 30/09). |
Sachverhalt
Der Kläger war selbstständig tätiger Heileurythmist (Bewegungstherapeut) und Mitglied des Bundesverbandes Heileurythmie e.V. (BVHE)). Seinen Behandlungsumsätzen der Jahre 1999 bis 2006 war die Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG versagt worden, da es Heileurythmisten nach der BFH-Rechtsprechung regelmäßig am beruflichen Befähigungsnachweis fehle. Das FG bestätigte dies jedoch nur bis 2005, während es ab 2006 die Steuerfreiheit bejahte. Denn zum 1.1.06 hatte der BVHE mit drei Krankenkassen Verträge zur integrierten Versorgung nach §§ 140a SGB V mit anthroposophischer Medizin abgeschlossen.
Anmerkungen
Der BFH hielt dieses Ergebnis für denkbar, gab dem FG in der Zurückverweisung jedoch die Klärung der Frage auf, inwieweit der Kläger in diese Verträge als berechtigter Teilnehmer eingebunden gewesen sei. Zuvor prüfte der BFH jedoch im Einzelnen die folgenden Schritte:
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