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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerfreiheit

    Rauchentwöhnungskurse sind nur bei ärztlicher Individualverordnung begünstigte Heilbehandlung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Gemäß § 4 Nr. 14 UStG begünstigte Heilbehandlungen erfordern nach der Rechtsprechung ein konkretes medizinisch-therapeutisches Ziel und sind demnach von nicht begünstigter gesundheitlicher Allgemeinprävention abzugrenzen. Den von begünstigten Heilbehandlern durchgeführten Rauchentwöhnungsseminaren hat das FG Köln nun die Steuerfreiheit insofern verwehrt, als keine ärztlichen Individualverordnungen für die einzelnen Patienten vorlagen (FG Köln 8.3.12, 10 K 2389/09).

    Sachverhalt

    Die von einer klinischen Psychologin und einem Psychotherapeuten gegründete GbR führte Seminare zur Raucherentwöhnung und Gewichtsreduktion sowie zum Stress-Management durch. Die Suchttherapien erfolgten aufgrund der von Betriebsärzten veranlassten Verordnungen. Nachdem die GbR insofern gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze deklariert hatte, ging das FA im Anschluss an eine Außenprüfung von der Steuerpflicht der Erträge aus, da den Behandlungsleistungen keine individuellen ärztlichen Verordnungen, sondern lediglich betriebsärztliche Sammelüberweisungen zugrunde lagen. Nach erfolglosem Einspruch bestätigte das FG in der Klage die Sichtweise des FA und lehnte die Anwendung von § 4 Nr. 14 UStG ab.

     

    Anmerkungen

    Die GbR hatte im Verfahren argumentiert, die von ihr durchgeführten Entwöhnungstherapien seien in der „internationalen statistischen Klassifikation“ wie Krankheiten eingestuft. In Deutschland stürben mehr als 100.000 Menschen jährlich an den Folgen des Rauchens und der Tabakkonsum sei Ursache für mehr als 20 % der Krebserkrankungen in Deutschland. Insofern komme der Rauchentwöhnung - anders als sonstigen Allgemeinpräventionsmaßnahmen - ein konkreter Bezug zu klar umrissenen Krankheitsbildern zu. Hinsichtlich der streitigen Verordnungen räumte die GbR ein, dass zwar keine individualärztlichen Therapieverordnungen vorlägen, aber gleichwohl ein Arzt die Suchttherapie per (Sammel-)Überweisung befürwortet habe. Dass ein medizinisch-therapeutischer Zweck bei jedem einzelnen Patienten im Vordergrund stehe, werde zudem durch die Kostenübernahme i.H. von 80 % durch die Krankenkassen untermauert. Dies reiche bei Therapien gegen objektiv beim jeweiligen Patienten gegebene und evident gesundheitsschädliche Suchtzustände aus.