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  • · Fachbeitrag · Umwandlungssteuergesetz

    Keine Verrechnung von Kapitalkonten bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Auch bei zeitgleicher Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile durch dieselben Personen erfolgt die Sachwertermittlung für jeden Mitunternehmeranteil gesondert (FG Berlin-Brandenburg 10.2.16, 11 K 12073/15, Rev. zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger erwarben 2001 gemeinsam zwei Unternehmen ihres Vaters, die als A-GbR und als B-GbR fortgeführt wurden. Zum 1.1.10 gründeten sie eine GmbH, deren Stammeinlage durch Sacheinlage der beiden GbR erbracht werden sollte. Die Einbringung sollte zu Buchwerten erfolgen. Die A-GbR hatte zum 31.12.09 negative Kapitalkonten, die nach Ansicht der Kläger mit den positiven Kapitalkonten der B-GbR aufzurechnen sind, da ein einheitlicher Einbringungsvorgang vorliegt. FA und FG sahen das jedoch anders und nahmen eine Aufstockung des negativen Kapitals der A-GbR auf null vor, wodurch ein Veräußerungsgewinn von fast 170.000 EUR entstand.

     

    Anmerkungen

    Die Einbringung eines Mitunternehmeranteils erfolgt nach § 20 Abs. 2 S. 1 i. V. mit Abs. 1 UmwStG bei der aufnehmenden GmbH mit dem gemeinen Wert, auf Antrag mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert. Übersteigen jedoch bei dem einzubringenden Betriebsvermögen die Passivposten die Aktivposten, müssen nach § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG die stillen Reserven bis zur Höhe des negativen Kapitals aufgestockt werden. Das gilt auch für die Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG), bei der ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht wird. Dabei ist jeder Mitunternehmeranteil für sich zu bewerten. Dieses ist aus der Gesetzessystematik abzuleiten. Der Einbringungsgegenstand in Form eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ist in § 20 Abs. 1 UmwStG aufgeführt und deren wertmäßige Ermittlung beinhaltet § 20 Abs. 2 UmwStG. Zuerst ist demnach der Einbringungsgegenstand festzustellen um danach deren Einbringungswert zu ermitteln. Hier liegen vier einzelne Mitunternehmeranteile vor.

     

    Praxishinweise

    Das Argument der Kläger, dass eine Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven gegeben sei und daher eine Aufrechnung der einzelnen Mitunternehmeranteile erfolgen kann, blieb erfolglos, da die Buchwertaufstockung eine eigene Norm ist. Auch der Erklärungsversuch, die beiden GbR würden einer Holding-GbR angehören, wodurch eine Aufrechnung ermöglicht wird, scheiterte. Die Existenz einer Holding-GbR konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Das FG Berlin-Brandenburg widerspricht mit diesem Urteil dem FG Sachsen (28.7.10, 2 K 322/10), wonach bei Einbringung mehrerer Sacheinlagegegenstände in einem einheitlichen Vorgang durch dieselben Personen ausnahmsweise von einer Buchwertaufstockung abzusehen ist. Es ist ratsam, vergleichbare Fälle offen zu halten und die Entscheidung des BFH abzuwarten.

    Quelle: ID 44079721