· Fachbeitrag · Umwandlungsteuergesetz
Erfolgsneutrale Einbringung durch Übertragung von Verbindlichkeiten
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten begründet die Wertminderung des eingebrachten (Teil-)Betriebs in eine Personengesellschaft zum Zwecke der Wertanpassung durch die gezielte Zuordnung von negativen neutralem Vermögen (Verbindlichkeiten) keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Die Einbringung führt jedenfalls dann nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn, wenn die realisierten stillen Reserven im aufnehmenden Betrieb steuerverstrickt bleiben. (FG Köln 22.3.12, 10 K 2089/09, nrkr.). |
1. Sachverhalt
Die A-GmbH & Co. KG (Klägerin) und die C-GmbH & Co. KG brachten in die D-GmbH & Co. KG jeweils einen Teilbetrieb der gleichen Sparte gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein, sodass die A-GmbH & Co. KG mit 49 % und die C-GmbH & Co. KG mit 51 % an der D-GmbH & Co. KG beteiligt waren. Die Einbringung sollte zu steuerlichen Buchwerten gemäß § 24 UmwStG, handelsrechtlich aber zu Verkehrswerten erfolgen.
Die D-GmbH & Co. KG sollte Verbindlichkeiten der A-GmbH & Co. KG (4,5 Mio. EUR) übernehmen, die die A-GmbH & Co. KG im Zuge der Einbringungsverhandlungen ihrem einzubringenden Teilbetrieb zugeordnet hatte. Die C-GmbH & Co. KG verpflichtete sich, einen Barbetrag (4,5 Mio. EUR) auf das Konto der D-GmbH & Co. KG zu leisten. Darüber hinaus zahlte die C-GmbH & Co. KG zur „Anpassung der festgelegten Beteiligungsquoten“ einen Ausgleichsbetrag (2 Mio. EUR) an die A-GmbH & Co. KG. Die Beteiligten behandelten die Ausgleichszahlung als anteilige Veräußerung der eingebrachten Wirtschaftsgüter der A-GmbH & Co. KG; der sich ergebende Veräußerungserlös wurde als laufender Gewinn versteuert.
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