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  • · Nachricht · Unentgetliche Betriebsübertragung

    Unterlassene Rückstellungen können nicht nachträglich in der Bilanz eines bereits übergegangenen Betriebs berücksichtigt werden

    | Drohende Verbindlichkeiten aus zu Unrecht nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen, für die fälschlicherweise keine Rückstellungen gebildet wurden, können nicht im zwischenzeitlich i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragenen Einzelunternehmen als nachträgliche Betriebsausgaben des früheren Betriebsinhabers geltend gemacht werden (FG Thüringen 23.11.21, 3 K 308/18; Rev. BFH III R 7/22 ). |

     

    Die Rückstellungen hätten spätestens in der Bilanz des Einzelunternehmens für den Zeitpunkt der Betriebsübertragung berücksichtigt werden müssen, um noch vom Abgebenden geltend gemacht werden zu können. Eine Berichtigung der falschen Bilanzansätze kann nicht im Rahmen einer Bilanz des Abgebers, sondern allenfalls beim Rechtsnachfolger erfolgen. Eine Berücksichtigung vom Abgeber in den Streitjahren geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen als nachträgliche Betriebsausgaben des Abgebers nach § 24 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S.Nr. 2 EStG ist damit ausgeschlossen.

    Quelle: ID 48408899