23.07.2019 · Fachbeitrag · Unlauterer Wettbewerb
Werbung mit Bezeichnungen in der Grauzone zwischen Medizin und Wellness
| Das einer Arztpraxis angeschlossene Kosmetikstudio darf nicht als „Medical Beauty Lounge“ und eine medizinische Fachangestellte, die dort arbeitet, nicht als „Medizinkosmetikerin“ bezeichnet werden (LG Frankfurt 28.5.19, 3-06 O 102/18). |
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