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  • · Fachbeitrag · Unterhaltsleistungen

    Der Investitionsabzugsbetrag mindert nicht die Leistungsfähigkeit

    | Bei der Anerkennung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung wird das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen nicht durch geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge gemindert; denn die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wird dadurch nicht beeinträchtigt ( FG Niedersachsen 24.4.12, 15 K 234/11 ). |

     

    Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, können bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Allerdings müssen sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (Opfergrenze). Wo im Einzelfall die steuerliche Opfergrenze liegt, hängt von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und damit von seinem Vermögen ab (z.B. BFH 11.12.97, III R 214/94). Die tatsächliche Leistungsfähigkeit wird dabei nicht durch Investitionsabzugsbeträge beeinträchtigt, sondern nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb buchmäßig gemindert. Das tatsächliche Vermögen bleibt unangetastet.

     

    Dementsprechend zieht auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung Investitionsabzugsbeträge bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens grundsätzlich nicht ab (vgl. zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. etwa OLG Brandenburg 27.7.10, 10 UF 132/09; OLG Celle 7.2.08, 17 UF 203/07). Solchen buchmäßigen Gewinnminderungen liege schon ihrer Natur nach kein Wertverzehr zugrunde (vgl. OLG Hamm 18.1.02, 11 UF 63/01). Gleichwohl sollen nach Tz. 10 eines Schreibens des BMF (7.6.10, IV C 4 - S 2285/07/0006 : 001) bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens auch Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt werden. Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des BFH zu § 33a EStG, die sich an der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung der Familiengerichte zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners orientiert und der sich das FG anschließt, nicht in Einklang.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 199 | ID 34393210