09.06.2015 · Fachbeitrag · Veräußerungsgewinn
Beendigung eines Liebhabereibetriebs
| Der Übergang zum Liebhabereibetrieb führt zu keiner Betriebsaufgabe, Solange nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt wird, wird das Betriebsvermögen nicht unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt. Aber der Übergang wirkt wie eine Betriebsaufgabe. Denn der Betrieb wird mangels Gewinnerzielungsabsicht in der steuerlich irrelevanten Privatsphäre (§ 12 Nr. 2 EStG) fortgeführt. Das Vermögen wird Privatvermögen, obwohl eine Betriebsaufgabe mangels Aufgabehandlung (noch) nicht vorliegt (FG Düsseldorf 16.10.14, 11 K 1509/14 E). |
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