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  • · Nachricht · Veräußerungsgewinn bei Einbringung

    Es ist egal, ob eine Zuzahlung in das Privatvermögen oder in das Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt

    | Bei der Aufnahme von neuen Gesellschaftern in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter kommt § 24 Abs. 1 UmwStG auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter (Sonderbetriebsvermögen bei der erweiterten Personengesellschaft oder ein anderes Betriebsvermögen des Gesellschafters) gelangt. (BFH 17.9.14 - IV R 33/11). |

     

    Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Personengesellschaft, darf die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG mit dem Buchwert oder mit einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Teilwert ansetzen. Ein Einbringungsgewinn entsteht nur soweit in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter in Ausübung des Wahlrechts für die Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebs höhere Werte als die bisherigen Buchwerte angesetzt werden. Das gilt jedoch nur, wenn der Neugesellschafter die Einlage in das Betriebsvermögen der Gesellschaft leistet. Eine Besteuerung der Altgesellschafter nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 EStG kommt dann nicht in Betracht.

     

    Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Geld oder andere Wirtschaftsgüter hingegen veräußert, wie das z.B. der Fall ist, wenn die Altgesellschafter die Zuzahlung des Neugesellschafters privat vereinnahmen, entsteht bei den Altgesellschaftern ein Gewinn i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, der nach § 34 EStG begünstigt sein kann. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Zuzahlung an die Altgesellschafter in das Betriebsvermögen der Altgesellschafter (Sonderbetriebsvermögen bei der erweiterten Personengesellschaft oder ein anderes Betriebsvermögen des Gesellschafters) gelangt. In beiden Fällen kommt § 24 UmwStG nicht in Betracht; denn es handelt sich um einen Veräußerungsvorgang, bei dem der Altgesellschafter Anteile am Gesamthandsvermögen an den Neugesellschafter überträgt. Einen sachlichen Grund, diesen Vorgang anders zu beurteilen als die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils, die insbesondere auch dann zu einer Gewinnrealisierung führt, wenn sie in Form eines Anteilstausches erfolgt (vgl. BFH 8.7.92 XI R 51/8), vermag der Senat nicht zu erkennen.

    Quelle: ID 43301611