· Nachricht · Veräußerungsgewinn
Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit 22 Monaten nach einer Praxisveräußerung
von StB Dipl.-Kfm. Stefan Barsch, Braunschweig, www.bust.de
Ein Zeitraum von 22 Monaten zwischen Praxisveräußerung und erneutem Beginn einer vergleichbaren freiberuflichen Tätigkeit reicht für eine steuerbegünstigte Veräußerung nach §§ 18 Abs. 3 und 34 EStG nicht (FG Köln 3.12.14, 13 K 2231/12, Tz. 62; Revision ist zugelassen). |
Sachverhalt
Ein Steuerberater verkaufte mit Wirkung zum 1.4.08 seine Einzelpraxis (Inventar und gesamter Mandantenstamm) an eine Steuerberatungsgesellschaft. Zusätzlich wurde vereinbart, dass er - zunächst befristet bis zum 31.12.10 - als freier Mitarbeiter in dieser Steuerberatungsgesellschaft seine ehemaligen Mandate betreut und versuchen soll, neue Mandanten zu gewinnen. Hierfür soll er eine monatliche Pauschalvergütung i.H. von 5.000 EUR zuzügl. USt erhalten. Aufgrund von Streitigkeiten mit der Steuerberatungsgesellschaft hat der Steuerberater die Tätigkeitsvereinbarung fristlos zum 31.1.10 (nach 22 Monaten) gekündigt. Danach hat sich ihm ein Teil seiner früheren Mandanten wieder angeschlossen. Zusätzlich hatte er zum 1.7.10 zwei ehemalige Mitarbeiterinnen wieder angestellt. Nach einer Betriebsprüfung beim Steuerberater wurde der Gewinn aus der Veräußerung an die Steuerberatungsgesellschaft nicht als begünstigter Veräußerungsgewinn, sondern als laufender Gewinn beschieden. Nach vergeblichem Einspruch reichte der Steuerberater Klage ein.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des FG Köln war fraglich, ob der Steuerberater seine Tätigkeit „für eine gewisse Zeit“ wirklich eingestellt hat. Um dies beurteilen zu können, sah das FG Köln alleinig die „objektive Sachlage“ als maßgeblich an und nicht die Gründe, die zu einer vorzeitigen Wiederaufnahme der Tätigkeit geführt haben (hier: Streitigkeiten, Tz. 66). Objektiv hat der Steuerberater seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei der Steuerberatungsgesellschaft nach nur 22 Monaten aufgegeben und dieselbe freiberufliche Tätigkeit, an demselben Ort, mit teilweise denselben Mandanten und Mitarbeitern wieder begonnen (Tz. 64). Das sieht das FG Köln als begünstigungsschädlich an. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zugelassen worden.
Praxishinweis
Für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung oder -aufgabe ist es erforderlich, dass u.a. die Tätigkeit am bisherigen örtlichen Wirkungskreis für eine „gewisse Zeit“ beendet ist. Was eine „gewisse Zeit“ ist, hat der BFH nicht präzisiert, sondern vom Einzelfall abhängig gemacht. In der Literatur wird ein Zeitraum von mindestens drei Jahren vorgeschlagen (so auch das FG Köln, Tz. 54).
Weiterführende Hinweise
- Die Besteuerung des Verkaufs einer heilberuflichen Einzelpraxis (Stockhausen, PFB, 14, 237)
- Praxisaufgabe - aber richtig (Kratzsch, PFB, 09, 150)