· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Vorsicht ‒ Einspruch bei Personengesellschaften
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Wenn es um Einsprüche bei Personengesellschaften wie einer Ärzte-GbR geht, ist Vorsicht gefordert: Wer der Gesellschafter darf überhaupt Einspruch einlegen? Richtet sich dieser gegen den Gesamthandsgewinn der Gesellschaft oder gegen die Sonderergebnisse eines Gesellschafters? Die falsche Formulierung kann schnell dazu führen, dass der Einspruch nicht zum Erfolg führt. So entschied jüngst auch der BFH und versagte dem Kläger zusätzliche Sonderbetriebsausgaben, weil sich die Klage gegen den Gesamthandsgewinn richtete (18.11.20, VI R 17/18). |
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch
Um einen zulässigen Einspruch einzulegen, muss dieser insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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