· Nachricht · Verfassungsmäßigkeit
Erfassung der PKW-Nutzung für Familienheimfahrten von Selbständigen
| Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbständig Tätigen außer Ansatz zu lassen ( BFH 19.6.13, VIII R 24/09 ). |
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern bei der steuerlichen Erfassung des Vorteils einer Fahrzeugüberlassung für Familienheimfahrten gerechtfertigt ist: Während Arbeitnehmer Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen nur dann mit einem Differenzbetrag versteuern müssen, wenn sie mehr als einmal in der Woche nach hause fahren, müssen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften für jede Heimfahrt einen Gewinnzuschlag nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S.3 EStG ansetzen.
Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Rechtsanwälten, war jedoch der Auffassung, dass ein Gewinnzuschlag für die Familienheimfahrten nicht angesetzt werden dürfen: Familienheimfahrten seien keine gemischt veranlassten Kosten, sondern Betriebsausgaben. Diese erwerbsbedingten Aufwendungen müssten vollständig abziehbar sein. Wenn eine Hinzurechnung der PKW-Nutzung bei den Arbeitnehmern ausgeschlossen sei, müsse dies auch für Unternehmer gelten. Denn aus systematischen Gründen sei die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Der Nutzungsvorteil eines betrieblichen PKW sei identisch mit dem eines an einen Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenen PKW. Die Benachteiligung der Selbständigen im Vergleich zu den Arbeitnehmern verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Unterscheidung sei willkürlich. Aufgrund dessen sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 2 S. 5 EStG dahingehend vorzunehmen, dass dieser auch für freiberufliche Unternehmer eine Hinzurechnung für eine wöchentliche Familienheimfahrt ausschließe.
Jedoch hatte der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Norm verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
- Die Besserstellung von Arbeitnehmern folgt bereits aus der vom Gesetzgeber verfolgten Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens bei der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer. Die Wirkung auf den Arbeitnehmer ist nur ein notwendiger Reflex der bezweckten Vereinfachung für den Arbeitgeber.
- Auch der fehlende Interessengegensatz bei einem Unternehmer, der selbst entscheiden kann, welches Fahrzeug zu welchem Preis er dem Betriebsvermögen zuordnet und sich letztlich selbst die Nutzung für Familienheimfahrten erlaubt, rechtfertigt die Schlechterstellung der Gewinneinkunftsarten.
- Ein weiterer sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Schlechterstellung der Selbständigen liegt in der unterschiedlichen systematischen Ermittlung des Erwerbseinkommens. Unternehmer können die Kosten für den PKW als Betriebsausgaben vollständig abziehen; Arbeitnehmer können jedoch keine Werbungskosten ansetzen. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen auf der Ausgabenseite ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Einnahmen für die Familienheimfahrten für Unternehmer und Arbeitnehmer ebenfalls verschieden erfasst.