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  • · Nachricht · Verluste bei beschränkter Haftung

    Übergang auf den Erwerber bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils

    | Wird ein Teil-Kommanditanteil unentgeltlich übertragen, gehen die festgestellten verrechenbaren Verluste des Übergebers anteilig auf den Empfänger über. Dies gilt auch dann, wenn das variable Kapitalkonto, dem die Verluste belastet worden waren, bei dem Übergeber verbleibt. Eine abweichende Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer ändert hieran nichts (FG Düsseldorf 22.1.15, 16 K 3127/12 F; Rev. BFH IV R 16/15, Einspruchsmuster). |

     

    PRAXISHINWEIS | Mit Blick auf § 15a EStG ist bei der Übertragung eines Kommanditanteils zwischen einer Veräußerung gegen Entgelt und einer unentgeltlichen Übertragung zu unterscheiden.

     

    • Entgeltliche Veräußerung: Nach § 15a Abs. 2 S. 1 EStG sind die Gewinne zu mindern, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren zuzurechnen sind. Es muss sich also um denselben Kommanditisten handeln. Diese Identität ist aber bei einer entgeltlichen Veräußerung nicht gegeben. Der ausscheidende Gesellschafter kann seine verrechenbaren Verluste mit dem Veräußerungsgewinn verrechnen. Der Erwerber darf, auch wenn er das negative Kapitalkonto fortführt und damit in die Verlusthaftung des Ausscheidenden eintritt, keine Verrechnung mit künftigen Gewinn vornehmen. Für den Erwerber wirkt sich die Übernahme als Anschaffungskosten auf die anteiligen Wirtschaftsgüter aus.

     

    • Unentgeltliche Übertragung: Hier ist die Beteiligungsidentität laut FG Düsseldorf gewahrt. Der verrechenbare Verlust ist hier nicht abtrennbar und geht notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über. Die verrechenbaren Verluste sind kein höchstpersönliches und nicht übertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Erwerber durch die Buchwertverknüpfung eintritt.
     
    Quelle: ID 43513222