· Fachbeitrag · Verpflegungspauschalen
Erste Tätigkeitsstätte eines Rettungssanitäters
von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de
| Der BFH (30.9.20, VI R 11/19; 8.2.24, VI B 46/23) hat in jüngster Vergangenheit zweimal zu der Frage Stellung nehmen müssen, wann Rettungsassistenten und Rettungssanitäter eine erste Tätigkeitsstätte haben. Einmal entschied er zu Ungunsten und einmal zu Gunsten des jeweiligen Klägers. Dabei wichen die Sachverhalte nur in Nuancen voneinander ab. |
1. Hintergrund
Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Zudem dürfen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu anderen beruflichen Zielen mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Steuerlich wäre es also von Vorteil, wenn ein Arbeitnehmer gar keine erste Tätigkeitsstätte hätte oder seine Fahrten als Reisen zu einer zweiten oder einer auswärtigen Tätigkeitsstätte gewertet würden.
2. Rettungswache als erste Tätigkeitsstätte
Der BFH (30.9.20, VI R 11/19) hatte bereits entschieden, dass die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, auch dessen erste Tätigkeitsstätte ist. Konkret sah der BFH die Hauptwache als erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Kläger auch an einer anderen Rettungswache als Rettungsassistenten einzusetzen, wertete der BFH hier als unerheblich.
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